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Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft

Als bürgernächste Stellen sind insbesondere die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen.

Beschreibung
Besondere Hinweise
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsbehelf

Beglaubigt werden können:

  1. Abschriften und Ablichtungen
  2. Unterschriften und Handzeichen

Welche Schriftstücke werden beglaubigt?

Beglaubigt werden Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken, wenn

  • das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
  • die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Schriftstücke in ausländischer Sprache werden nur dann amtlich beglaubigt, wenn gleichzeitig eine Übersetzung in deutscher Sprache durch einen gerichtlich vereidigten Dolmetscher vorgelegt wird.

Beglaubigungen im oder für den privaten Bereich nehmen Notare vor (z.B. Patientenverfügungen).

Welche Unterschriften oder Handzeichen werden beglaubigt?

Beglaubigt werden Unterschriften oder Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Bei einer sonstigen Stelle sollte eine entsprechende Aufforderung dieser Stelle vorgelegt werden.

Beglaubigt werden Unterschriften und Handzeichen nur dann, wenn

  • die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen wurde und
  • die Identität des Unterzeichners nachgewiesen wurde (Reisepass, Personalausweis).

Beglaubigungsverbote

Nicht beglaubigt werden Schriftstücke, bei denen

  • kein vollständiges Original des Schriftstücks vorgelegt wird,
  • auf dem Original Anhaltspunkte für Manipulation vorhanden sind,
  • der inhaltliche Vergleich mit dem Original nicht möglich ist oder
  • die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven durch Rechtsvorschrift ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. (z. B. Personenstandsurkunden, notarielle Urkunden, Einladungen in Visumsverfahren, Schriftstücke zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger oder Registerauszüge aus dem Grundbuch, Liegenschaftskataster, Handelsregister, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister)

Nicht beglaubigt werden Unterschriften und Handzeichen, wenn 

  • diese ohne dazugehörigen Text vollzogen werden,
  • diese der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen (z. B. Grundstücksverträge, Vereins- und Handelsregistereinträge, Vaterschaftsanerkennungen oder Sorgerechtserklärungen) oder
  • es sich um private Willenserklärungen handelt (z. B. Testamente, Erbverzichte, Schenkungen, Einwilligung zur Organentnahme, Behandlungen im Krankenhaus, Personensorgevollmachten für den Krankheits- und Pflegefall, Patientenverfügungen oder sonstige privatrechtliche Verträge)
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